Gesetze / Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
VBVG§ 8 Höhe der Vergütung; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2025 – 20 VA 2/24
- OLG Frankfurt am Main, 15.01.2025 – 20 VA 9/23Zitiert von 2
- BGH, 11.02.2026 – IV AR (VZ) 6/25Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids der Gerichtsverwaltung
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2025 – 20 VA 17/23
- OLG Frankfurt am Main, 16.10.2024 – 20 VA 10/23Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 20.03.2026 – 11 VA 8/24
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 09.03.2026 – 101 VA 252/23
- BGH, 04.02.2026 – XII ZB 419/25Gerichtliche Geltendmachung der pauschalen Betreuervergütung zur Wahrung der Ausschlussfrist
- BGH, 12.11.2025 – XII ZB 167/25Vergütung für die Betreuung tagsüber auswärtig beschäftigter Bewohner einer Wohnstätte; Kriterien für die Einordnung als stationäre Einrichtung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 VBVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/8#abs-1 (1) Die dem beruflichen Betreuer nach § 7 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungsstufen 1 und 2 der Anlage festgelegt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/8#abs-2 (2) Die Vergütung des beruflichen Betreuers richtet sich nach den Fallpauschalen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/8#abs-3 (3) Der Vorstand des am Sitz oder hilfsweise am Wohnsitz des beruflichen Betreuers zuständigen Amtsgerichts stellt auf Antrag des Betreuers nach dessen Registrierung fest, nach welcher Vergütungsstufe sich die von diesem zu beanspruchenden Vergütungen richten. Die Feststellung nach Satz 1 gilt für das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung bundesweit. Sie kann auf Antrag des beruflichen Betreuers geändert werden, wenn dieser eine Änderung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist. Die Feststellung oder Änderung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/8#abs-4 (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Erledigung der Verfahren nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit anderer Gerichte abweichend von Absatz 3 Satz 1 festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.